Auch geil was das verbotene und mit Punkte versehene Halten und Parken anbelangt.
(Denkt bitte dran: ich bin kein Anwalt oder sowas)
Vorab ganz grob der Unterschied zwischen Halten und Parken:
Parken ist, wenn ich das Auto verlasse, abschließe und nicht direkt zum Auto zurück kann (zum Beispiel wenn ich auf die andere Straßenseite gehe)
Halten ist, wenn ich maximal 3 Minuten stehe und im Auto bleibe oder direkt wieder hinlaufen kann.
Stelle ich also mein Auto ab, gehe auf die andere Straßenseite zum Dönermann ans Ausgabefenster und hole mir in 2 Minuten und 30 Sekunden meinen Döner, dann parke ich.
Stelle ich mein Auto aber ab und gehe auf der gleichen Seite wenige Schritte zum Dönermann ans Ausgabefenster und hole mir dort in eben genannter Zeit meinen Döner, dann halte ich.
Man bekommt fürs falsche Parken und Halten auch Punkte zumeist.
Es gibt jedoch keinen Punkt, wenn man:
- an einer unbersichtlichen oder engen Straße bzw Kurve hält und parkt
- vor abgesenkten Bordsteinen oder nicht am rechten Rand hält/parkt
- auf dem Gehweg unter 1 Stunde parkt und dabei keinen behindert/gefährdet
- im Fahrraum von Schienenfahrzeugen hält/parkt
- auf nem Radweg hält
- im absoluten Halteverbot hält oder parkt
- im Kreisverkehr hält oder parkt
- wenn man auf einem Schutzstreifen für Radfahrer parkt (Halten hingegen gibt Punkte, also schnell entfernen vom Auto)
Also unterm Strich: parkt lieber auf Straßenbahnschienen oder im Kreisverkehr als in zweiter Reihe :0207-crazy: :0207-crazy: :0207-crazy:
Fast!
Es hält, der unter 3 Minuten stehen bleibt, im kfz sitzen bleibt und somit jederzeit die direkte und vollständige Herrschaftsgewalt auf die wesentlichen Funktionen zur Fortbewegung ausübt. Das beinhaltet das Laufenlassen des Motors.
Ist nur eine Voraussetzung des Haltens nicht erfüllt, dann fährst du entweder :0207-crazy:, oder du parkst.
Korinthenkackerei...ich weiß...aber so isses.
Edit:
Nach dem Abschicken des Beitrags noch Gerichtsurteile gefunden.
„Sein Fahrzeug verlässt nicht, wer es nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann, OLG Düsseldorf VM 79 7 = StVE 13, OLG Celle VRS 72 80, OLG Oldenburg NZV 93 491, auch nicht, wer das Steuer einer anderen fahrbereiten Person übergibt, OLG Celle VRS 72 80. Aussteigen auf weniger als 3 Minuten bei sofortiger Wegfahrbereitschaft macht das Halten nicht zum Parken, BayOLG VRS 51 459.“
Das würde ich bei Interesse mal Für dich nachschlagen
@Usher...wenn ich schon klugscheiße, dann soll es auch richtig sein. :blush::0307-ergeben:
Immer wieder schön wenn Gelerntes durch Gerichtsurteile zu Nichte gemacht wird. :0307-err:
Nachgeschlagen...Es ist wirklich so wie du schreibst,
@Usher , allerdings darf man sich trotz Aussteigen nicht aus dem direkten Einwirkungsbereich des Kfz entfernen.
Sorry, ich bin jetzt still!:blush::dash2: