Hab einige Sachen aus´m Netz rausgesucht und ich denk schon,daß es eine Chance auf mindestens 50:50 gibt.Tankstellen sind Privatgelände,falls nicht ausdrücklich anders ausgezeichnet.Dies ist hier nicht geschehen und somit gilt nicht die StVO im eigentlichen Sinne,sondern Paragraph 1 >>> gegenseitige Rücksichtnahme,d.h. besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflicht.Dies hat sie keinesfalls getan und hinzu kommt noch,daß sie das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten hat.Dies gilt nämlich auch hier!
Hier einmal ein Urteil,wobei es einfach nur zum Unfall kam und nicht ihre geschilderten und erschwerenden "Fehler" hinzukamen!!!
Die Tankstelle als Abkürzung zu benutzen, gehört zwar nicht zur feinen Autofahrermanier, ist aber grundsätzlich nicht verboten. Wenn es dabei jedoch auch noch zu einem Unfall mit einem Stationskunden kommt, weisen ARAG Experten darauf hin, dass nicht unbedingt der Abkürzende allein für den entstandenen Schaden haftet. In einem konkreten Fall blieb der überraschte Tankstellenkunde auf 25 Prozent seines Schadens sitzen, weil er versucht hatte, der Fahrerin, die die Station als Abkürzung benutzte, auszuweichen. Durch diesen Bewegungsvorgang ging eine so genannte Betriebsgefahr von seinem Fahrzeug aus. Die Begründung der Richter: Das Tankstellengelände sei für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich und das Abkürzen allein schaffe noch kein Verschulden am anschließenden Verkehrsunfall (OLG Düsseldorf, 1 U 126/00, DAR 2002, 68 ).
Selbes Urteil:Abkürzen über eine Tankstelle
Wie auf Parkplätzen dürfen sich Benutzer eines Tankstellengeländes nur mit besonderer Umsicht und angepasster Geschwindigkeit bewegen. Kommt es zu einem Unfall im Tankstellenbereich, wird der jeweilige Haftungsanteil bestimmt. Auch wenn ein Fahrer das Gelände nur zum Zweck der Abkürzung befährt und dabei mit einem anderen PKW kollidiert, rechtfertigt dieses Verhalten keine Haftungserhöhung.
(OLG Düsseldorf 1U 126/00)
Hier noch ein 2.Fall,wobei es hier ähnlich gelagert ist,weil man jederzeit mit anderen Autofahrern rechnen und entsprechend fahren muß.Ich weise hier ausdrücklich auf den letzten Absatz hin mit dem Gesetz gegenseitiger Rücksichtnahme.
München (rpo). Auf einem Tankstellengelände gelten zwar nicht die Regeln der Straßenverkehrsordnung, dennoch dürfen sich Autofahrer nicht verhalten wie in "Wildwest".
Für die meisten Kraftfahrer ist ein Stopp an der Tankstelle derzeit wegen der hohen Spritpreise mit viel Ärger und Stress verbunden. Trotzdem sollte man das gesetzliche Grundgebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr auch dort nicht außer Acht lassen, um kostenpflichtige Folgen eines Remplers oder eines Zusammenstoßes zu vermeiden, wie sie ein Autofahrer in Bayern zu tragen hatte. Ein Pkw-Fahrer war, nachdem er getankt hatte, durch zwei Zapfsäulen hindurch in die Spur eines Lkw gefahren, der gleichzeitig anfuhr. So kam es zum Crash.
Die Richter am Landgericht München befanden, das sich beide Seiten den Schaden hälftig zu teilen haben. Der Lkw-Fahrer habe nicht mit dem plötzlichen Spurwechsel des Pkw durch die Säulen hindurch rechnen müssen. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung musste nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft daher nur die Hälfte des Schadens an dem Pkw in Höhe von 2.500 Euro begleichen.
Auf dem privaten Gelände eines Tankstellenbetreibers komme die Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung. Dort gelte das "Gesetz der gegenseitigen Rücksichtnahme", urteilten sie.
LG München - Az.: 19 S 5083/05
Unvorsichtiges Fahren im Tankstellenbereich kann teuer werden
Ende August 2004 tankte der in München wohnende Kläger seinen BMW Z 4 an einer Tankstelle in der Wasserburger Landstraße in München auf. Den Tankstellenbereich muss man sich so vorstellen, dass in zwei parallelen Linien jeweils drei Zapfsäulen hintereinander angebracht sind. Der Kläger stand in der ersten Linie an der hintersten Zapfsäule. Der Beklagte stand mit seinem LKW auf der anderen Seite der Zapfsäule, die der Kläger benutzte. Nachdem der Kläger bezahlt hatte, stieg er in sein Fahrzeug und fuhr zwischen „seiner“ Zapfsäule und der vor ihm liegenden Zapfsäule hindurch in die „Fahrspur“, in der der Beklagte mit seinem LKW stand. Wie es der unglückliche Zufall wollte, fuhr gerade in diesem Moment der Beklagte mit seinem LKW an. Das sofortige Bremsen des Klägers konnte einen Zusammenstoß nicht vermeiden. An der linken Fahrerseite des klägerischen PKW entstand Sachschaden in Höhe von € 4.612,84; rechnete man die Wertminderung, den Nutzungsausfall und das obligatorische Sachverständigengutachten mit hinein, waren € 5.907,68 von dem Kläger zu bezahlen. Der Kläger wandte sich mit seinem Schaden an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Diese zahlte jedoch lediglich 50 % (= € 2.953,84). Damit fand sich der Kläger nicht ab und brachte den Fall vor das Amtsgericht München.
Der zuständige Richter wies die Kläger auf die restlichen 50 % in vollem Umfang ab. In seinem Urteil führte der Richter aus, dass bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags des Klägers kein weiterer Anspruch gegen die Versicherung oder den Fahrer des LKW bestehe. Das Verhalten des Klägers sei als „Spurwechsel“ zu werten, der eine besondere Rücksichtnahme des Klägers erfordere. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger der Auffassung sei, dass es für ihn völlig unvorhersehbar gewesen sei, dass ein Fahrzeug, das hinter einer Zapfsäule stehe, plötzlich losfahre. Wesentlich unvorhersehbarer - so der Richter - sei diese Situation für den Fahrer des LKW gewesen, der nicht damit habe rechnen müssen, dass der Kläger plötzlich mit seinem Fahrzeug zwischen den Tanksäulen hindurch fahren würde.
Mit dieser Entscheidung fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein.
Die zuständige Kammer bestätigte das amtsrichterliche Urteil und führte ergänzend aus: „Der Tankstellenbereich ist Privatgelände, in dem vorrangig das Gesetz gegenseitiger Rücksichtnahme gilt. Diese Rücksicht hat der Kläger im vorliegendem Fall nicht in erforderlicher Weise walten lassen. Wenn der Kläger, von einer anderen Zapfanlage kommend, zwischen Zapfsäulen hindurch in eine andere Spur fährt, ist eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 gerechtfertigt.“
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.01.2005; Aktenzeichen: 341 C 38098/04
Urteil des Landgerichts München I vom 28.04.2005; Aktenzeichen: 19 S 5083/05