Nabend,
bei mir war der TÜV letztes Jahr im Mai fällig, bin dann wie immer zum TÜV Nord. Ich hatte einen anderen Lenkungsdämpfer als Austausch für den defekten originalen verbaut, ABE dabei. Dann schickte mich der Prüfer nach der technischen Durchsicht zu seinem Kollegen in die Hauptstelle, das war paar km weg, bin umgehend hin. Er sagte, der geänderte Länkungsdämpfer sollte eingetragen werden, soweit so gut. Dann kam er aber auf meine Reifenfreigabe und meinte, die würde seit dem Frühjahr 2017 nicht mehr gelten. Er hatte da so eine allgemeine Info vom TÜV, hat mir das auch gezeigt. Es dürfen nur noch Reifen aufgezogen werden wie in den Papieren aufgeführt. Ich habe eine K6, montiert waren CSA2 mit 55er hinten. Da das Profil nicht mehr das beste war, drückte er ein Auge zu, sagte der Reifen wäre eh fast fällig und ich sollte beim nächsten Wechsel wieder auf den 50er Querschnitt tauschen.
Jetzt habe ich den CSA3 montiert, im 55er Querschnitt wohlgemerkt, habe mir eine aktuelle Freigabescheinigung auf der Conti Homepage runtergeladen. Bei Conti auf der Seite steht, dass bei Motorrädern mit Fabrikatsbindung eine Umrüstung auf andere Größen ohne Änderungsabnahme sowie Eintragung in die Fahrzeugpapiere, aber mit einer mitzuführenden Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
Voraussetzung ist eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/24/EG oder der UNECE Regelung Nr. 75 aufweisen (so zumindest auf der Conti Seite).
Ich habe mich jetzt einfach nicht weiter informiert und wieder den 55er aufgezogen. Schließlich gibt es ja dafür die Freigabe, und darauf steht, dass eine Änderung der Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich ist. Und wenn man jetzt bei anderen Reifenherstellern wie Michelin guckt, ist die Bescheinigung vom November 2017 auch so formuliert.
Wäre jetzt interessant zu wissen, was tatsächlich stimmt. Andersrum...:thefinger: