So nun hab ich auch die Antwort vom ADAC bekommen.
Ich Kopiere sie hier mal rein.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir können Ihnen die gewünschte Auskunft nicht erteilen, da wir keinen Zugriff auf die Homologationsdaten für Kraftfahrzeuge haben.
Wir empfehlen Ihnen die gewünschten Änderungen mit einem Prüfingenieur vom TÜV-Nord vorab zu besprechen. Ob die gewünschte
Änderung der Reflektoren eintragungsfähig ist.
Eine retroreflektierende Folie zum Aufkleben benötigt eine entsprechende Zulassung für diesen Zweck.
In der EU Norm ECE 48 (Anbau der Beleuchtungseinrichtungen) finden Sie unter Punkt 6.21 "Auffällige Markierungen" folgende
Formulierung: "... Diese Regelung gilt für retroreflektierende Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4."
Das heißt im Umkehrschluss, dass M1-Personenkraftwagen mit 4 Rädern und bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und O1-Anhänger
bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 750 kg nicht mit retroreflektierenden Folien ausgestattet werden dürfen.
Im § 53 StVZO, Absatz 10 sind ebenfalls die Personenkraftwagen für die Beklebung mit retroreflektierenden Folien ausgenommen: "...
Die Kennzeichnung von (...) Punkt 3. schweren und langen Fahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von
mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen, ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung
Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den in Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht."
Fazit: Retroreflektierende Folien, gekennzeichnet nach der ECE 104, sind nur in Verbindung mit einer Konturmarkierung an den Seitenflächen
von Fahrzeugen zulässig, aber nicht an Personenkraftwagen und Anhängern bis 750 kg zGG.
Was wären die Folgen einer Zuwiderhandlung?
Falls die oben genannten Fahrzeuge der Klassen M1 und O1 trotzdem mit einer retroreflektierenden Folie beklebt werden, kann es zu einem
Bußgeldverfahren von Seiten der Polizei kommen (siehe Bußgeldkatalog, lfd.-Nr. 221.2), eine Stilllegung des Fahrzeuges ist laut Bußgeldkatalog
nicht zu erwarten.
Auf den Internetseiten des TÜV-Nord finden Sie weitere Informationen zur Fahrzeugbeleuchtung z.B. an Motorrädern, eine Stationsauswahl und die
Rufnummern zur Terminvereinbarung.
https://www.tuev-nord.de/de/privatk...tuning-anbau-umbau/beleuchtung-an-fahrzeugen/
Nun die Antwort vom TÜV und die anderen Vorgaben zur Euro 4 Verordnung hab ich ja schon gepostet.
Mein Fazit.
Wie immer wird etwas in Brüssel beschlossen.
Alle machen mit nur keiner weiß warum.