aus dem Hayabusa Forum:
Das Amtsgericht Lahnstein hat einem Motorradfahrer im Urteil vom 31.3.1998, Az. 2C 4 4/98 die hundertprozentige Haftung des Schädigers zugesprochen, daß die beschädigte Schutzkleidung auch zu 100% zu erstetzen ist und kein Abzug erfolgen muß (alt für neu).
Die Begründung liegt darin, daß Helm und Schutzkleidung reine Schutzgegenstände sind.
Diese Schutzfunktion muß nach dem Unfall wieder deartig hergestellt werden, daß Beschädigungen dieser Gegenstände ausgeschlossen sind.
Die Anschaffung gebrauchter Sachen ist daher nicht zumutbar.
Gleiches wurde übrigens auch vom Landgericht Oldenburg entschieden (DAR 2002, 171).
Am besten beim Unfall den Sachverständigen bitten, daß die beschädigte Schutzkleidung gleich mit aufgenommen wird.
____________________________________________________________________________________________________________
Mich wollte die gegnerische Versicherung vor 5 Jahren auch mit 50% Zeitwert abspeisen.
Habe meinem Anwalt damals die beiden Aktenzeichen genannt.
In einem Schreiben wies der Anwalt dann auf die beiden oben genannten Urteile hin und 4 Wochen später hatte ich einen Scheck über den damaligen Anschaffungspreis in den Händen.
Ein nicht mehr vorhandener Kassenbeleg hat mir der Händler meines Vertrauens nochmals ausgedruckt!
Helm und Kombi waren zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 10 Jahre alt!!!
Allerdings wird die beschädigte Schutzkleidung von der Versicherung eingezogen und vernichtet!
Sollte es sich also um einen "seltenen" Helm oder Kombi handeln, mit Hinweis auf die oben genannten Aktenzeichen eine Wertminderung heraushandeln.
Gab für mich auf einen äußerlich unbeschädigten Schuberth S1 => 200.-Euro!!!
Hoffe, geholfen zu haben...