Vorzeigen in zwei Tagen

markic

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Hallo Leute

Brauche dringend euren Rat.

Wurde letzthin von der Polizei rausgenommen und leidergottes hatte ich zu wenig Profil an den Reifen. Nebst der saftigen Busse muss ich nun innerhalb von zwei Tagen (also morgen schon!) mein Motorrad mit neuen Reifen bei einer Polizeistation vorzeigen.

Wollte fragen ob das nicht viel zu unrealistisch bzw. überhaupt erlaubt ist? Die meisten Mechs sind in der Saison recht ausgebucht und so etwas kurzfristig zu organisieren ist schwierig.

Vielen Dank
Gruss
 

look4free

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schade eigentlich, dass es immer noch genug dumme menschen gibt, die ihre reifen (meist aus geiz) bis zum slick runterfahren... (das ist meine meinung und die musst du bei der fragestellung tolerieren) :)

erstmal: ruf auf dem revier an, wo du das bike vorstellen sollst und teile denen mit, dass du so schnell nicht eine markengebundene d.h. für dein bike zulässige decke bekommen kannst. sag dass du eh nicht mehr fährst und bitte um eine fristverlängerung.

erwischen sie dich wieder, wird das bike zumindest bei uns eingezogen (einsicht des fahrers/halters fehlt) und wenn du es ignorierst, wird es an die zulassungsstelle weitergeben, und das bike stillgelegt. so einfach :D
 

markic

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psssst..

Das Schlimme ist ja, dass ich neue Reifen gerade bestellen wollte und in der nächsten Woche beim Service wechseln lassen... :x

Ahso.. naja klingt logisch mit dem Anrufen, hätte ich selbst drauf kommen können 8)
 

look4free

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vorteil becker (ähm markic)... wenn du das nachweisen kannst, bist du schon aus dem schneider. einfach eine bestätigung deines händlers, dass du reifen schon bestellt hattest und die werden dir auf jeden fall bis nächste woche (service) zeit geben. aber fahren hättest du trotzdem nicht dürfen (oder du musst aussagen, dass vor fahrtantritt das profil noch ausreichend aber grenzwertig war, und die tour länger wurde wie geplant)...

aber um punkte und strafe kommst du nicht drum herum :(
 

markic

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becker?!

naja...glaube auch nicht, dass ich um eine Busse drum herum kommen könnte. Von dem her bringt es mir auch nichts wenn ich denen noch ein paar schöne Geschichten auftische ;)
 

maik1

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Hi,
nee um die Busse kommste nicht drum rum.
3 Punkte + 75,-+ Bearbeitungsgebühr.
Ging mir leider auch mal so,und das waren 0,2mm unter 1,6mm.
Da hilft sowieso kein diskutieren,sonst fährste noch nicht mal mehr nach Hause. 2 Jahre ist ne lange Zeit mit Punkten.
Seit dem fliegen die bei mir mit 2mm runter.
Dann auch noch der Weg zur Zulassungsstelle und Mängelschein da abgeben.

Gruß Maik
 

look4free

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und hier noch mal für alle §36:

(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein

(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.


(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

(2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angeben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben wird im Verkehrsblatt bekanntgegeben.
 
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