StVZO, §53,4:
ZITAT
Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten (Motorrad 1) Rückstrahler/n ausgerüstet sein. [...]
Fehlendes Katzenauge (weil man es "verloren" hat): Nr. 222.5 BKatV Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler: 15 €
Austausch der Rückleuchte --> Erlöschen der BE wegen 19 Absatz 2 StVZO --> Nr. 175 BKatV Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, (...) auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt: 50 € (+25 € Verw.-Gebühr), 3 Pkt.
Bei Rückleuchten muss aber regelmässig ein extra Katzenauge angebaut werden, da dieses nicht integriert ist und so die EG/BE-ABE des Teils nicht greift und es beim Erlöschen der BE bleibt. Wer da nicht richtig reagiert, dem ist eben schnell ein Vorsatz unterstellt.