LED s

chicco8

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gsr_750
Hallo zusammen.hatte mir überlegt ein kleines blaues led Licht
Im motorraum bereich zu installieren. Ist das zuviel show oder nützlich weil
Man ja abends besser gesehen wird.hat sowas schon jemand.

mfg chicco :dontknow: :wink:
 

brettfahrer

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soweit ich weiss sind alle beleuchtungen die man aussen sieht eintragungspflichtig- also einfach led`s verbauen is nicht drin. is wie beim auto- da darf man auch keien unterbodenbeleuchtung einbauen die beim fahren an is
 

GSR_Phil

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Na glaub nicht das es hilft das du besser gesehen wirst wegen ein paar kleinen LED's. Aber Blaue Beleuchtung ist immer ganz schlecht. Das ist Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Da zahlst immer wenn das jemand sieht, und das sehen sie immer. Aber als Show am Parkplatz wenn es dunkel ist wär's toll. Nur steht meine immer in der Garage da könnte ich mich alleine freuen :autsch:
Aber mit so LEDs könnte man viel machen wenn man Ideen hat wie zB logos hinter glas beleuchten ..
Wennst was gebastelt hast lass es uns wissen/sehen
Viel Spaß und gutes gelingen

Greeetz Phil
 

chicco8

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gsr_750
Ja das ist schade das in Deutschland alles so hyper streng ist. :fuck:
Werd mal bissel rum experimentieren :thinking: u dann dem kittelmann zeigen.
Vielleicht kriegt man ja was eingetragen. :dontknow:
Danke für eure schnellen antworten. :thumbup:

Mfg chicco
 

Bonecollector

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Eintragung ist in soweit kein Problem, solange sich die Beleuchtung automatisch mit einschalten des Motors ausschaltet und auch nicht wieder einschalten lässt, solange dieser läuft.

Was die blauen LED's angeht würde ich aber aufpassen, wenn du da an den richtigen gerätst haste ne Amtsanmaßung an der Backe und das kostet richtig Geld.
 

Bonecollector

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Zum Thema besser gesehen werden.
Ich hatte ja zu 125er und 600er Zeiten meine Sturm und Bastelzeit und da kamen unter anderem auch blau blinkende LED in die Blinker der 600er (die Blinker der GSR600 sind dazu einfach prädestiniert. Im Stau eine ganz praktische Sache, hat auch meistens ganz gut funktioniert, da das Weinrot auch so einen authentischen touch hatte :)

Allerdings habe ich die dann auch bald gegen gelbe LED getauscht, die zusammen mit dem Blinkern blinken.

LED zur Motorbeleuchtung, oder HiRad, oder what ever ist jetzt auch nicht so meins. Hat so ein bissel was von Rollertuning.
Aber es einem selber gefallen.
 

SKL

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Ey das mit den blauen LEDs im Blinker ist ne saugeile Idee ich glaub das mach ich :D
Nie mehr in der Rettungsgasse blockiert werden - juhuu ;)
 

nikie56

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Hi Leute,

hier mal ein paar Hinweise aus der StVZo zur Verwendung von Leuchtmitteln:
Möchte natürlich nicht den Oberlehrer spielen aber ab und zu sollte Frau/Mann auch mal in die StVZo schauen:

Hier gehts wohl mehr um die Umrissbeleuchtung die, wie sollte es auch in DL anders sein, auch geregelt ist.

§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

hier der Link zur StVZo http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm
 

Magic

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SKL schrieb:
Ey das mit den blauen LEDs im Blinker ist ne saugeile Idee ich glaub das mach ich :D
Nie mehr in der Rettungsgasse blockiert werden - juhuu ;)

Ist jetzt schon Spaß oder...? :D

Zusätzlich verbaute Lichter/LED`s/Unterboden-/Motorraumbeleuchtung ohne Zulassung..
Jep, im schlimmsten Fall: Erlöschen der Betriebserlaubnis (früher warens +3.Punke & Geldstrafe)...
So wie Pierre/Bones schreibt, bei evtl.blinkendem Blau, kommt u.U. ne Amtsanmaßung hinzu..) ;)
Gruß Doc M. .. :wink:
 

SKL

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Dann fahr ich nur noch besoffen. Das ist schlimmer und die anderen Sachen sind dann unerheblich :D
 

Bonecollector

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Das einfachste ist immer, sich nicht erwischen zu lassen!
Sollte man denoch erwischt werden, sollte man nicht um eine Ausrede verlegen sein dürfen *g* (Die Personalien müssen stimmen, die restlichen Angaben dürften auch frei erfunden sein)
 

chicco8

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gsr_750
Hallo.habs mir doch nochmal überlegt mit den blauen leds.ist mir zu sehr fasching.
Meistens gucken eh die falschen danach. (Menschen mit grünen o blauen Uniformen) :thumbdown:
:hush:
 

Speedy1985

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gsx_s_1000
ohne jetzt mal die STVO anzuschauen, wieso willst du einen schwarz lackierten Motor mit schwarzen Schläuchen blau beleuchten?! :thinking:

sowas haben wir vor 12 Jahren gemacht an unseren Rollern aber ich hab eigentlich gedacht mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis >125ccm hätte man solche Ideen verworfen...?!
Scheinbar nicht...

also prinzipiell, wenn es dir gefällt, dann auf an den Lötkolben...
die Meinung einzelner zu der Kirmes im Motorraum kennste ja jetzt ;)
 

Marmeladengsr

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Ich möchte jetzt nicht als Klugscheisser dastehen aber es handelt sich definitv nicht um Amtsanmaßung wenn man ein Blaulicht verwendet. War auch schon des öfteren im Fernsehen.

Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht wird mit 20,- € sanktioniert.

Warum handelt es sich hier um keine Amtsanmaßung gem. § 132 StGB ?
Ganz einfach.

Durch Blaulicht allein wird kein Verkehrsteilnehmer in die Pflicht genommen.
Blaulicht allein bedeutet: Gefahrenstelle, Ankündigung eines Verbandes etc.

Erst wenn die Krawallschachtel dazugeschaltet wird haben alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen.
Nur bei Blaulicht und Martinshorn hat der Einsatzfahrer das sog. Wegerecht.
Da bei Blaulicht allein kein Verkehrsteilnehmer reagieren muß, ist die Strafe dementsprechend auch so gering.
Ergänzung:
Davon losgelöst ist allerdings eine Drängelei, Behinderung, Gefährdung etc. zu betrachten.

Hierbei können Straftatbestände lt. StGB wie z. B. Nötigung erfüllt sein.
Dies hat aber nichts mit dem Blaulicht zu tun.
 
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