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Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Oder der andere Fall: Der neunjährige Felix fuhr allein mit dem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße. Er machte einen Fahrfehler, ein Motorradfahrer musste ausweichen. Felix geschah nichts. Der Motorradfahrer hatte allerdings einen erheblichen Schaden an seinem Motorrad, außerdem wurde er verletzt und konnte wochenlang nicht arbeiten. Er verlangte von den Eltern des Felix Schadensersatz für das Motorrad und für sich Schmerzensgeld. Wird das Gericht ihm Recht geben?
Wie steht es mit der Haftung des neunjährigen Felix?
Haften die Eltern für das Fehlverhalten ihres Sprösslings Felix? Nach der Neuregelung des § 828 Absatz 2 BGB im Jahre 2002 haften Kinder von sieben bis 10 Jahren bei einem Verkehrsunfall nicht. Ausnahme: das Kind hat ihn vorsätzlich verursacht. Haften müssten in die Eltern oder ein Elternteil aber dann, wenn die Voraussetzungen des § 832 Absatz 1 BGB vorliegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat eine Schadensersatzhaftung der Eltern im Falle des Felix abgelehnt. Die Richter meinten, die Eltern hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Eine Aufsichtspflichtverletzung läge nicht. Es habe am Unfalltag keine Veranlassung für die Eltern bestanden, ihren Sohn nicht allein mit dem Fahrrad fahren zu lassen. Der neunjährige Felix hätte bereits die Verkehrsregeln beim Verkehrsunterricht in der Schule kennen gelernt. Er habe auch mit seinen Eltern zusammen Fahrradtouren unternommen. Er sei auch schon selbstständig vor dem Unfall mit seinem Fahrrad gefahren. Nach Meinung der Oldenburger Oberlandesrichter sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung, dass ein achtjähriges, fast neunjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit in Verkehr bewährt habe, ohne Überwachung der aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann. Beispielsweise um zur Schule zu fahren oder sonst einen ihm bekannten Weg zurückzulegen.
Daran ändere auch die Neuregelung des § 828 Absatz 2 BGB nichts. Denn trotz dieser Vorschrift sei es erforderlich, dass Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren an eine eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt werden müssten. Um dieses Ziel zu erreichen, gehöre auch, dass die Eltern ihr Kind alleine am Straßenverkehr teilnehmen lassen, ohne dass darin eine Aufsichtspflichtverletzung zu erblicken sei. Der Neuregelung in § 828 Absatz 2 BGB habe der Gesetzgeber für die alle Altersgruppen von 7 bis 10 Jahren die Haftung für die Aufsichtspflichtige von Eltern nicht verschärfen wollen.
Eine Aufsichtspflichtverletzung sei auch, so die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg weiter, nicht darin zu sehen, dass der neunjährige Felix gelegentlich beim Fahrradfahren Unsicherheiten gezeigt habe. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er nämlich sein Fahrrad sicher geführt, sodass die gelegentlichen Unsicherheiten bei anderen Fahrradtouren im konkreten Fall nicht ursächlich gewesen sei.
Hmm ich dachte eigentlich das man haftet wenn man die Aufsicht nicht vernachlässigt hat, aber scheint wohl anders geregelt worden zu sein...
http://www.ra-karlbrenner.de/eltern_haften_kinder.htm