Was soll den der Sch...?

riseK6

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Könnte nen Aprilscherz sein ... wenn wir Glück haben ;)
 

Fliegenkiller

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oder sind Anhaltspunkte für Manipulationen erkennbar, handelt der Motorradfahrer grob verkehrswidrig: Dann müssen auch 180 Euro gezahlt werden, hinzu kommt aber die sofortige Stilllegung – dann muss anschließend umständlich die Betriebserlaubnis neu beantragt werden
Motorradlärm im Sauerland wird nicht mehr geduldet | WAZ.de
Ich dachte das seit dem 01.04.2013 eine Stilllegung wegen Db- Überschreitung nicht mehr möglich ist, da eine Verkehrsgefährdung für andere V.-Teilnehmer nicht besteht!!!
K6Teo Ich denke mit den Orginaltröten gibt es defenitiv keine Probleme für Dich!!!
 

gsxr1000k5lkm

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An einen Aprilscherz glaube ich da nicht, eher an puren Aktionismus. Das wird dann laufen wie am Kesselberg und am Ende kassieren es die Gerichte, sobald sich jemand wehrt. Danach darf der Steuerzahler wieder Prozesskosten etc. für die Herren Schreibtischtäter stemmen...

Die Rechtslage ist inzwischen eindeutig und wer manipuliert selbst Schuld, kein Mitleid von mir.

Nur komisch, dass keiner beim Ordnungsamt anruft/die geballte Staatsmacht ausrückt, wenn Laubbläser- und Rasenmäherorgien veranstaltet werden. Bigottes Pa..
 

K6Teo

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oder sind Anhaltspunkte für Manipulationen erkennbar, handelt der Motorradfahrer grob verkehrswidrig: Dann müssen auch 180 Euro gezahlt werden, hinzu kommt aber die sofortige Stilllegung – dann muss anschließend umständlich die Betriebserlaubnis neu beantragt werden
Motorradlärm im Sauerland wird nicht mehr geduldet | WAZ.de
Ich dachte das seit dem 01.04.2013 eine Stilllegung wegen Db- Überschreitung nicht mehr möglich ist, da eine Verkehrsgefährdung für andere V.-Teilnehmer nicht besteht!!!
K6Teo Ich denke mit den Orginaltröten gibt es defenitiv keine Probleme für Dich!!!

hi fliegenkiller, gibts da ein urteil? das kopier ich mir dann und drücks dem gleich in die hand, die haben da nämlich keinen plan im sauerland die blauen, und bevor ich taxi fahr ... mit der originaltröte hab ich 2008 schon mal ärger gehabt, da hat der bekloppter motorradblaue, der da am hennesee rumfährt, ne halbe stunde die seriennummer der anlage gesucht (die ist übrigens bei der k6 innen bei den schrauben)
 

K6Teo

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hier noch mehr
http://www.derwesten.de/region/sauerland-kaempft-gegen-motorradlaerm-id9197510.html
Zitat: "„Vermeidbarer Lärm“, also Rücksichtslosigkeit, wird ebenfalls sanktioniert: „Wer im zweiten Gang bis auf 120 beschleunigt“, müsse ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen, wenn auch in nicht ganz so drakonischer Höhe, wie eine Polizeisprecherin auf NRZ-Nachfrage erklärt. „Wir haben unsere Waffen geschärft“, sagt Polizeidirektor Georg Petering."

das wird spannend :( wer entscheidet das denn dann, was vermeidbar ist ? blauer + scheisstag = zu laut?
 

Fliegenkiller

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Ich hab da was gefunden!!! Es ist aus dem Jahr 2009. Ich musste es gefühlte 8Tausend mal lesen aber bildet euch selbst ne Meinung!!! Lest mal Ziffer 330000 und 330606.

Sach- und Rechtslage:
Durch das Entfernen des DB-Eaters verschlechtern sich die Emissionswerte der Bikes.
Die Verschlechterung dieser Emissionswerte führt ohne weitere Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Wer vor dem 01.03.07 ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt hatte, für das keine Betriebserlaubnis bestand verstieß gegen § 18 StVZO.
Dieser Verstoß war mit der bereits in der Einleitung genannten Sanktion geahndet. Festzumachen ist das Bußgeld an Ziff. 214.2 BKatV (Bußgeldkatalog).
§ 18 StVZO ist mit der Reform am 01.03.08 ersatzlos gestrichen worden
Wie bereits gesagt ist es derzeit aufgrund der ersatzlosen Streichung des § 18 StVZO nicht möglich, ohne weiteres die „altbewährte“ Sanktion zu verhängen.
Voraussetzung für eine Ahndung nach der BKatV ist eine „Überleitung“, also eine Norm, die in die BKatV verweist. Diese Brücke ist in 24 StVG zu finden. Hier wird aber wiederum vorausgesetzt, dass die jeweilige Verordnung (hier die StVZO) hierauf verweist.
Die „Überleitungen“ sind in § 69a StVZO normiert, eine entsprechende Überleitung besteht derzeit nicht. Demnach erscheint eine Ahndung wie bisher nicht mehr möglich. Mit gegebenen Rechtslagen, gerade zu Saisonbeginn ist zu leben, das Problem kann aufgrund des Schutzes unbeteiligter Dritter (Lärmbelästigung) nicht ungelöst bleiben.
Aus diesem Grund gibt es von Seiten der Polizei verschiedene Ansatzpunkte.
Derzeit sind 2 Fallgestaltungen bei einer Kontrolle bekannt:
(a) Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der DB-Eater entfernt worden ist, wird der Betroffene mit einem Verwarngeld bis zu EUR 35,00 verwarnt
oder
(b) eine Anzeige gegen den Betroffenen aufgenommen und der Verstoß wie bisher mit einem Bußgeld von EUR 50,00 nebst Punkten sanktioniert.
Meines Erachtens ist die erste Lösung sachgerecht und entspricht der derzeit gültigen Rechtslage. Mir bekannt ist, dass die letztgenannte Auffassung in Bayern und in Rheinland-Pfalz vertreten wird. (Anmerk.: Zwischenzeitlich scheint sich in RLP sich die Lage dahingehend entspannt zu haben, dass dort der Verstoß mit einem Verwarngeld geahndet wird.)
Damit wird zunächst einmal dem Biker der schwarze Peter zugeschoben, dieser darf sich dann mit dem Gericht in dieser Sache auseinandersetzen. Zu der letztgenannten Ansicht ist wie folgt Stellung zu nehmen: Argumentiert wird damit, dass über § 30 StVZO eine Ahndung wie bisher möglich ist, den § 30 StVZO stellt eine Auffangnorm dar, die extrem weit gefasst ist.
Über § 30 StVZO gelangt man dann wiederum in die BKatV. § 30 StVZO setzt voraus, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
Ausreichend ist hier bereits eine abstrakte Gefährdung, nicht notwendig ist, dass die Gefährdung bereits konkret eingetreten sein muss.
Das Argument für eine Ahndung wie bis zum 01.03.07, zumindest so weit mir bekannt ist, ist, dass die Tatbestandsalternativen des § 30 StVZO gleichwertig sind, eine Abstufung ist vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden.
Dies erscheint nach meiner Auffassung aber als zu oberflächlich.
§ 30 StVZO ist auf eine Auffangnorm, die auf Vielzahl von Fällen anwendbar ist.
Es muss danach auch nach der jeweiligen Schwere des Verstoßes geahndet werden, eine nicht differenzierende Ahndung ist von dem Betroffenen nicht hinzunehmen.
Dies bestätigt sich auch darin, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der zwar keine Gesetzeskraft erlangt, der aber immerhin zur Auslegung der einzelnen Normen der BKatV und der StVZO herangezogen wird, ein feinmaschiges, abgestuftes System für Verstöße, die nach § 30 StVZO geahndet werden, bereit hält.
So beginnt Ziff. 330000 des TBK mit einem Verwarngeld von EUR 25,00 für das in Betrieb nehmen eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs. Die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs mit Gefährdung ist in Ziff. 330606 zu finden. Hier ist als weitere Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannt. Als weiteres Argument gegen eine undifferenzierte Betrachtung des § 30 StVZO lässt sich ebenfalls anführen, dass auch die BKatV in Ziff. 214.2 Beispiele für eine wesentliche Gefährdung nennt, nämlich Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen.
Demnach erscheint es gerade nicht ausreichend, dass durch das Entfernen des DB-Eaters eine abstrakte Gefahr geschaffen wird.
Im Ergebnis bleibt es also dabei, eine Ahndung ist meines Erachtens derzeit nur mit einem Verwarngeld möglich.
Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung. § 3 FZV regelt die Zulassung eines Fahrzeugs.
Jedes Fahrzeug, mit dem im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden soll, muss Zugelassen sein Eine Überleitung in die BKatV wäre nach der FZV zwar möglich und denkbar.
Die FZV bezieht sich dabei nicht nur auf die Ersterteilung der Zulassung, den aus § 3 FZV ergibt sich, dass die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung erfolgt.
Zu beachten ist, dass § 13 FZV einen detaillierten Katalog zur Verfügung stellt, wann Änderungen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden sind.
Gemäß Ziff. 9 sind Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte nur dann zu melden, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken. § 19 Abs. 2 StVZO stellt allerdings kein Verkehrsverbot dar, so dass eine Änderung der Emissionswerte durch Entfernen des Eaters gerade nicht von der FZV erfasst sein dürfte.
Zu beachten ist ferner, dass bei einer unreflektierten Anwendung der FZV über diese eine umfassende Pflicht zur Selbstanzeige des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde konstituiert werden würde.
Gem. § 5 Abs. 2 FZV hätte der Halter nunmehr das Bike mit Entfernen des Eaters sofort außer Betrieb setzen zu lassen.
Kommt er diesem nicht nach, begeht er ebenfalls eine OWi. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es fehlt an der Verhältnismäßigkeit.
In vielen Fällen sind der Halter und der Fahrer auch personenverschieden, der Halter wird in den meisten Fällen aber auch regelmäßig keine Kenntnis davon haben, dass der Eater entfernt worden ist. § 5 Abs. 2 FZV setzt aber gerade kein Wissen des Halters um die Manipulation voraus.
Die FZV kann demnach (noch) nicht auf die Fälle des Fahren ohne Eater angewandt werden.
Es bedarf daher nach meiner Ansicht einer weiteren Abstimmung der Regelwerke StVZO und FZV um deren Anwendungsbereiche deutlich voneinander abzugrenzen und somit Rechtssicherheit für den Bürger zu schaffen.

Fazit:
Soweit der Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld (ab EUR 40,00) bewährt ist, dass Punkte nach sich zieht, sollte man aufgrund der mitunter schwerwiegenden Folgen des Punkteaufbaus und der damit möglicherweise unmittelbar folgenden fahrerlaubnisrechtlichen Fragen in jedem Fall die Argumentation der Verwaltungsbehörde durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zur Klärung der Frage der künftigen Ahndung ist der Gesetzgeber gefragt, eine solche ist nur Herbeizuführen, in dem Punkte für das Entfernen des DB-Eaters nicht stillschweigend hingenommen werden.

Letzes Wort:
Es sollte natürlich auch jedem klar sein, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen alleine um solche zur fahrlässigen Begehungsweise handelt. Bei Vorsatz erhöht sich die Regelbuße, der Punktebereich ist damit (zumindest mit 1 Punkte) eröffnet.
Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
 

Goliath

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Danke für dein Engagement:

Ein Rechtsbeitrag aus 2009 wurde fünf Jahre lang novelliert.

"Recht" befindet sich im stetigen Wandel, daher - ohne den Text gelesen zu haben, ab da wo ich sah, wie aktuell er ist - nehmt ihn bitte nur als Anstoß zur weiteren Recherche, der Bußgeldkatalog wurde allein in den letzten 1,5 Jahren drei Mal aktualisiert und geändert.
 

Totto1

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Wenn ich mich recht erinnere war es auch sehr wichtig den Maßnahmen deutlich zu widersprechen z.b. wenn das Fahrzeug eingezogen wird oder wenn gesagt wird das man nicht damit weiter fahren darf, ansonsten hat man nämlich keinen Anspruch auf Schadensersatz!

Vor Ort wird einem das wohl nix nützen, weil die Schlümpfe halt machen was se wollen, aber im Nachhinein kostet es der Gemeinde Geld und das soll es ja nicht ergo unterlassen se ihre Hexenjagt.
 

98octan

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ich bin genau dort beheimatet und kann vollkommen nachvollziehen das die Stadt diese Schritte einleitet. Am WE ist fahren auf der Strecke B236 nicht mehr möglich. Alle 10 Meter ein neuer Einschlag, Chaoten die Rennen veranstalten, Videos dabei drehen und den lokalen Mofafahrern eine der schönsten Strecken versaut haben.
 

Totto1

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Naja Rennen veranstaltet wurde ja auch von den lokalen Motorradfahrern. Nur die konnten halt fahren - die Neuen können nur stürzen...
 
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