Nur zur Info!
Ab der K6 wurde zur gesetzlichen Abgasoptimierung ein U-Kat
(E4) +Suzuki-Pair-System ausgeliefert
Ungeregelter Katalysators mit der Abgasverordnung E4 CO 1000/ N0x 80/ HC 100
Wer diesen G-Kat entfernt, verändert auch die E4 Abgasvorgaben der EU sowie die Abgaswerte bei Werksauslieferung des Herstellers!
Somit erlischt wie auch ab der
K7 - X die Betriebserlaubnis!
Wo kein Kläger, da kein Richter!
Nur blicken dies die wenigsten bei den ständig wechselnden Abgasverordnungen.......
E4 Vorgabe siehe Tabelle im Anhang....
Die Abgasnormen (E) beruhen auf folgenden Richtlinien des Europäischen Rates:
Euro 1: Richtlinie 70/220/EWG[7] in der Fassung 91/441/EG[8];
Euro 2: Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 94/12/EG[9];
Euro 3: Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG[10];
Euro 4: Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG[10];
ab Euro 5: o. g. Verordnung 715/2007/EG[11]; mit den ergänzenden Verordnungen Nr. 692/2008 (EG), Inkrafttreten am 31. Juli 2008, Nr. 595/2009 (EG), Inkrafttreten am 7. August 2009[12], Nr. 566/2011 (EU), Inkrafttreten am 8. Juni 2011[13] und Nr. 459/2012 (EU), Inkrafttreten am 29. Mai 2012[14]
Info zum Thema Tüv mit Einschubkatalysator ab der K7?
Laut Betriebserlaubnis besitzen die Motorräder ab der K7 einen geregelten (3G) Katalysator, hierbei wandelt der Katalysator einiges mehr an schädlichen Stoffen um bzw. reduziert die Schadstoffemissionen signifikant.
Aber diesen Unterschied bzw. zu erfüllende Werte des geregelten Katalysators zum Einschubkat kennen die meissten Prüfer vor Ort nicht und tragen den Schalldämpfer mit E-Nr. normalerweise auch ein.
Sobald der normale Tüv-Abgastes als i.O. ausgedruckt wird, ist diese Prüfung für den Prüfer auch ok!
Ein Bekannter hat so seinen Leovinci mit E-Nr. für die K7 eingetragen bekommen........
Die ganze Verantwortung liegt aber beim Halter. Es erlischt die Betriebserlaubnis, weil ab 2007 strengere Abgasnormen (mind.G3 Kat) für Neufahrzeuge vom Gesetzgeber vorgegeben wurden, somit fehlt die Abgasgenehmigung und die Betriebserlaubnis des Motorrades ist definitiv erloschen, selbst wenn er eingetragen wird, den unwissenheit schützt bekanntlich vor der Strafe nicht!!!
Ich hatte damals den Alex Jolig Suzuki Deutschland Betreff Abgastest mit Einschubkat angeschrieben, anbei hier nochmal die Antwort:
hier die Stellungnahme von Suzuku Deutschland
zum Thema Komplettanlage bzw. 4-1 mit geregeltem Einschubkat (Lambdasonde) zulässig?
An dieser Stelle herzlichen Dank an
Alexander Jolig und Matthias.
Hallo Achim, zunächst mal zu den Begriffen:
Ein Motorradtyp braucht heute in der EU eine EU-Typgenehmigung, die dem Hersteller erteilt wird.
Da selbst in der Presse viel Halbwahres zu lesen ist, bringe ich gerne etwas Licht ins Dunkel.
Eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) gab's früher mal für Motorräder anstatt der EU-Typgenehmigung.
Die war aber nur in Deutschland gültig, jedes EU-Land musste eine eigene national gültige Genehmigung haben.
ABEs gab es auch für alle Arten von Zubehör (also auch Auspuffanlagen) und gibt's heute noch für Zubehör,
das keinen speziellen EU-Regularien unterliegt.
Für Abgas- und Geräuschverhalten gibt es klare EU-Regelungen, also wollen die Auspuffhersteller auch die
EU-Typgenehmigung dafür haben, weil sie damit EU-weit verkaufen können.
Ein einzelnes Motorrad hat eine Betriebserlaubnis, wenn es zugelassen ist und den Vorschriften entspricht.
Die Bertriebserlaubnis erlischt nach StVZO, wenn Veränderungen vorgenommen wurden, durch die eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Etwas unübersichtlich wird die Sache dadurch, dass bis Mai 2006 im EU-Gesetzeswerk eine Lücke bestand, nach der als
Voraussetzung für einen Austausch-Schalldämpfer nur die Einhaltung der Geräuschwerte gefordert war. Bis dahin
konnte der Kat drin bleiben oder entfernt werden, es war im wesentlichen egal. Es bestand zwar der Widerspruch, dass
die Verwendung eines Dämpfers ohne Kat formaljuristisch 100%ig legal war, im Ergebnis aber trotzdem das Abgasverhalten
verschlechtert und damit -eigentlich- die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen war. Aber rechtlich wären weder der
Auspuffhersteller noch der Halter zu belangen gewesen.
Für neue Modelle ist diese Lücke seit Mai 2006 geschlossen, für nicht-originale Auspuffanlagen muss seither auch die
Einhaltung der Abgasgrenzwerte nachgewiesen werden. So eine Messung ist nicht mit einer normalen Abgasuntersuchung
bei der HU zu vergleichen. Dabei wird auf einem Rollenprüfstand mit bis zu 120 km/h gefahren, ein Teil der Abgase wird in
großen Spezialbeuteln gesammelt und anschließend der Gehalt an CO, HC und NOx analysiert. Eine Messung kostet
mindestens 800 € und wenn man sich nahe an einem Grenzwert bewegt, muss dreimal gemessen werden.
Seit Mai 2006 wird bei der Genehmigung von Zubehör-Auspuffanlagen unterschieden, ob sich die Genehmigung auf das
Abgasverhalten (dann steht hinter der e-Nummer eine 5 im Kreis) oder auf das Geräusch bezieht. Dann steht dort eine 9
im Kreis.
Wird also z.B. an eine GSX-R1000K9 eine Komplettanlage ohne Kat, aber mit geräuschgenehmigtem Endschalldämpfer
gebaut, fehlt die Abgasgenehmigung und die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist definitiv erloschen.
Wird in eine solche Anlage irgendeine Katpatrone eingebaut, ändert das erstmal gar nichts. Gibt es für die Kombination
Auspuffanlage, Katpatrone und den betreffenden Fahrzeugtyp kein Gutachten, keine ABE oder EU-Typgenehmigung, muss
nach StVZO für jedes Einzelfahrzeug das Abgasverhalten gemessen und genau genommen auch Geräusche und Leistung
neu gemessen werden.
Die Serienkats von aktuellen Euro 3 Motorrädern sind mit einem Volumen von ca. 400 ccm ziemlich groß und entsprechend
leistungsfähig. Ob eine einfache kleine Katpatrone genau so wirksam ist, käme bei einer Messung ans Licht.
Ich hoffe, hiermit etwas zur Klärung beigetragen zu haben.
Zum Schluss ein obligatorischer Hinweis:
SUZUKI gibt im Fahrerhandbuch, Abschnitt 1-2 umfangreiche Informationen zum Thema Zubehör, auf die wir hiermit hinweisen
und im Interesse der Sicherheit um Beachtung bitten.
Alexander Jolig
Präsident
Geschäftsführender Gesellschafter
Team 69 GmbH
SUZUKI CLUB
Nachtrag 06-03-2014:
Habe hier noch eine Info im Bürokraten-Dschungel gefunden, angeblich vom Tüv-Süd ?
Für G-KAT Krafträder bis Abgasschlüsselnummer 12 können auch EG Typgenehmigte Auspuffanlagen ohne KAT verbaut werden.
Hier gilt dann der Grenzwert von 4,5 Vol. % CO im erhöhten Leerlauf. Allerdings sind die KFZ Papier gem. § 27 StVZO ändern zu lassen und der G-KAT-Eintrag muss ausgetragen werden.
Gruß Achim
Übernehme keine Haftung für die Richtigkeit d. o.g. Angaben!