Händler in der Pflicht

gizmo

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Ort
Nähe Darmstadt
Händler in der Pflicht:

Ein mangelhaft ausgeliefertes Auto muss am Wohnort des Käufers repariert werden.
Der Kunde ist nicht verpflichtet, das Auto zum Sitz des Händlers zu bringen.
Auch dann nicht, wenn dieser die Kosten übernimmt.
Das hat das Oberlandesgericht Münster entschieden (Az.: 15 U 2190/05).

Ein Kunde aus NRW hatte im sächsischen Chemnitz einen Gebrauchtwagen gekauft.
Zur Mängelbeseitigung wollte er das Auto jedoch nicht dorthin zurückbringen.
Das Gericht gab ihm Recht. Der Händler muss das Fahrzeug am Wohnort
des Kunden prüfen und reparieren oder es auf eigene Gefahr und Rechnung abholen und zurückbringen.

(Quelle: Darmstädter Echo 2.4.2006):
 
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