!Beitrag ursprünglich von Matte erstellt!
Blade hat mich gebeten, das hier einzustellen:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Richtlinie 97/24/EG Kapitel 9 hat u. a. die Prüfung und Genehmigung von Austauschschalldämpfern in Bezug auf den Geräuschpegel zum Inhalt, nicht jedoch die Emissionsprüfung. Es ist danach durchaus möglich einen Austauschschalldämpfer ohne Katalysator für die Verwendung an einem Fahrzeug zu genehmigen, das serienmäßig mit einem Schalldämpfer mit Katalysator ausgerüstet ist. Wenn dann die Ausrüstung des Fahrzeugs mit diesem Austauschschalldämpfer erfolgt, ist diese Umrüstung in Bezug auf das geprüfte und genehmigte Geräuschverhalten nicht zu beanstanden. In Bezug auf das damit verbundene geänderte Emissionsverhalten ist dann jedoch auf der Grundlage der dann anzuwendenden nationalen Vorschriften zu verfahren. Nach § 19 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird die für ein Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis unwirksam, wenn Änderungen, hier: anderer Schalldämpfer bei gleichzeitigem Wegfall des Katalysators, vorgenommen werden, durch die das Abgasverhalten verschlechtert wird. Die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis kann dann durch die zuständige Zulqssungsbehörde erfolgen, wenn ausweislich durch die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) die hinsichtlich des Emissionsverhaltens
bestehenden Forderungen dennoch erfüllt werden.
Mit freundlichen Grüßen
KBA.pdf
[ 11. Mai 2004: Beitrag editiert von: Marius ]</p>