Ein Radfahrer aus dem Kreis Herford zeigte Online den Verkehrsverstoß eines PKW-Fahrers ihm gegenüber an. Als Beweismittel fügte der Anzeigenerstatter eine Videoaufnahme hinzu, die durch eine am Fahrrad angebrachte Dashcam aufgenommen wurde.
Frage: Kann die Videoaufnahme in diesem Fall als Beweismittel genutzt werden oder ist die Nutzung Dashcamaufzeichnungen kein Beweismittel, weil die Nutzung von Dashcam im öffentlichen Raum gem. Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist?
Das Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit stellt dazu fest, dass
1.Die Videoaufzeichnung des Radfahrers als Beweismittel genutzt werden kann und
2.Eine OWi gegen den Radfahrer auf Grund des Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet werden muss.
Im vorliegenden Sachverhalt bedeutet das ein Bußgeld in Höhe von 35 € für den PKW-Fahrer (hier ein Unterschreiten des Seitenabstands zum Radfahrer) und ein Bußgeld in Höhe von 500 € für den mit der Dashcam ausgerüsteten Radfahrer.
Zur Begründung sagt das Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit folgendes:
„Betrieb einer Dashcam am / um an Ihrem Fahrrad.
Verstoß:
Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hiernach handelt ordnungswidrig, wer als Verantwortlicher im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet.
Die Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG kann gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz BDSG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 € geahndet werden.
Der Betrieb sogenannter „Dashcams" ist an den Voraussetzungen des § 6b BDSG zu messen. Danach ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für einen konkret festgelegten Zweck erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Verwendung von Dashcams oder vergleichbaren Aufnahmegeräten jedoch aus den folgenden Gründen nicht erfüllt:
Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Letzteres geschieht jedoch im Falle der Nutzung von Unfallkameras: Mit diesen Kameras wird permanent eine Vielzahl von Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhalten, die keinen Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben und in keinem Zusammenhang zu einem etwaigen Unfallgeschehen stehen, erfasst und dabei sämtlich unter einen Generalverdacht gestellt. Zudem erlangen diese Personen von der Überwachung regelmäßig weder Kenntnis noch können sie sich dieser entziehen, da nicht in geeigneter Weise nach § 6 Abs. 2 BDSG auf den Umstand der Videoüberwachung und die hierfür verantwortliche Stelle hingewiesen werden kann. Das Interesse eines Fahrzeugführenden, vorsorglich Beweise für den individuell eher seltenen Fall des Eintritts eines Verkehrsunfalls zu sichern, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht rechtfertigen. - November 2017"